Baulasten

Basisinformationen

Bei einer Baulast übernimmt der Grundstückseigentümer/ die Grundstückseigentümerin eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Baulasten werden in das Baulastverzeichnis eingetragen. In Unterscheidung zur Grunddienstbarkeit (§§1018 BGB) berechtigt die Baulast nicht zur Nutzung, sondern sichert nur die Einhaltung öffentlich- rechtlicher Vorschriften (z.B. bei Nichteinhaltung von Grenzabständen).

Verfahrensablauf

Um die Bearbeitung einer Baulast auf einem im Eigentum der Kirchengemeinde stehendem Grundstück vornehmen zu können fertigen die Beraterinnen und Berater Liegenschaften eine Baulastverpflichtungserklärung, welche das Leitungsorgan der Kirchengemeinde annehmen und zur weiteren Bearbeitung an die Beraterinnen und Berater Liegenschaften sendet. Diese treten dann zwecks landeskirchlicher Genehmigung in Kontakt mit dem Landeskirchenamt. Nach erfolgter Genehmigung wird das Verfahren durch die Beraterinnen und Berater Liegenschaften zum Abschluss gebracht und der zuständigen Baugenehmigungsbehörde vorgelegt.

 

Erforderliche Unterlagen

Baulastverpflichtungserklärung

Vertiefungsinformationen

Rechtsgrundlage

Ansprechpartner

Themenschwerpunkt