Zuweisung einer Pfarrdienstwohnung bei Dienstantritt

Basisinformationen

Entsprechend des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland sind Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer verpflichtet eine für sie bestimmte Dienstwohnung innerhalb der Kirchengemeinde zu beziehen. Ausnahmen von dieser Dienstwohnungspflicht sind im Einzelfall möglich, bedürfen aber der Genehmigung der Landeskirche.

 

 

Weiterführende Informationen zum Wohnen im Pfarrdienst finden sie hier

 

Voraussetzungen

Der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer wird von der Anstellungskörperschaft eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt

Verfahrensablauf

Zunächst wird der Kirchengemeinde, in welcher die Pfarrerin/ der Pfarrer zu Dienstantritt eine Dienstwohnung/ ein Pfarrhaus zur Verfügung gestellt wird ein sog. Zuweisungsbeschlussvorschlag übermittelt, ebenso wird die Wohnfläche der Dienstwohnung ermittelt und ein sog. Wohnungsblatt erstellt. Ferner wird der Mietwert ermittelt, die Amtszimmerentschädigung festgelegt. Nach Beschlussrücklauf wird der Pfarrer über den Zuweisungstermin unterrichtet, die Versorgeranmeldung wird durchgeführt und eine Übergabe ZUM Zuweisungstermin vereinbart.

Erforderliche Unterlagen

Zuweisungsbeschluss der Kirchengemeinde

Wohnungsblatt

Vertiefungsinformationen

Dienstwohnungsabrechnung; Rücknahme Dienstwohnung/ Rücknahme Pfarrhaus

Rechtsgrundlage

Ansprechpartner

Themenschwerpunkt