Dienstwohnungsabrechnung

Basisinformationen

Entsprechend des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland sind Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer verpflichtet eine für sie bestimmte Dienstwohnung innerhalb der Kirchengemeinde zu beziehen. Ausnahmen von dieser Dienstwohnungspflicht sind im Einzelfall möglich, bedürfen aber der Genehmigung der Landeskirche.

Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer entrichten für die von der Anstellungskörperschaft zur Verfügung gestellte Dienstwohnung den örtlichen Mietzins unter Berücksichtigung der höchsten Dienstwohnungsvergütung und eine Nebenkostenvorauszahlung. Die Miethöhe wird regelmäßig überprüft und eine Nebenkostenvorauszahlung wird jährlich erteilt.

Voraussetzungen

Dem Pfarrer ist die abzurechnende Pfarrdienstwohnung zugewiesen worden.

Verfahrensablauf

Nebenkostenabrechnung:

Jährlich, nach Eingang der Zählerstände für Gas- und/ oder Wasser und der für die Abrechnung notwendigen Rechnungen und Bescheide, werden für Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer Nebenkostenabrechnungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erstellt. Aufgrund der Abrechnung der Nebenkosten über das Gehalt erfolgt eine Verrechnung über die zentrale Gehaltsabrechnungsstelle (ZGASt), so dass im Vorfeld der zu versteuernde Nebenkostenanteil festgelegt wird.

 

Mietzinsanpassung/ Mietwertprüfung:

Alle drei Jahre oder nach signifikanten Änderungen an der Dienstwohnung/ am Pfarrhaus (z.B. Modifizierung oder Abtrennung von Gebäudeteilen) findet eine Mietwertprüfung anhand des einschlägigen Mietspiegels statt. Sollte eine Änderung der Miethöhe eintreten, so wird diese an die ZGASt übermittelt.

Erforderliche Unterlagen

Zählerstände, Rechnungen, Grundbesitzabgabenbescheide

Rechtsgrundlage

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